AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sachverständigenwesen  Krause

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte
Aufgabe der Gutachtenerstellung.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag
genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen
genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom
Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.

§ 2 Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese
eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu
einer Entfernung von 150 km.

4. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des
Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten
einzuholen. Auf Verlangen des Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erstellen.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen sowie
gewünschten Unterlagen rechtzeitig, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von
Belang sind.

§ 4 Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die
Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem
Ermessen Hilfskräfte herbeiziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem
Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500,-€ im Einzelfall. Sofern
höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

§ 5 Aufgabenübertragung
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden, die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht
für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§ 6 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert
worden sind.

§ 7 Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die
ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt,
wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 8 Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen
eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein
schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

§ 9 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob
das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten
Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den aktuellen Stand
der Gutachtenerstellung.

§ 10 Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen
des BGB, die entsprechende Bestimmung in den vorliegenden AGB sowie die getroffenen
Vereinbarungen über die Gutachtenerstellung.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen
Gutachtervertrag angegeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.

 3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer
von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu
bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest
vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und
Verrechnungssätzen, jeweils nach Zeitaufwand. Im Einzelfall kann der Sachverständige
diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des
Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit,
Gefahrenstellen).

6. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 11 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des
Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachtenrechnung hat der
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug
entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, Verzugszinsen zu verlangen,
die in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzt
werden können.

§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich
um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage
handelt.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf
die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen für Sach-
und Vermögensschäden.

3. Im Schadensfall beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche / außervertragliche
oder gesetzliche Ansprüche höchstens 3 Jahre. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist
keine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von 3 Jahren beginnt jeweils mit der
Übergabe des Gutachtens oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit.

§ 13 Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise die ihm
nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert
oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht
ändert.

4. Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Sachverständige nicht zu
vertreten hat, kann der Sachverständige maßgebend nach dem Stand seines Gutachtens
50-80% der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.

5. Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen
Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz/Büroadresse des Sachverständigen.

§ 15 Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten
kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme
einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu  Verträgen haben schriftlich zu erfolgen und sind
beiderseits schriftlich zu bestätigen.

Gebühren und Kosten der Sachverständigen Tätigkeit, Sachverständigen Büro Andreas Krause

Nr.BezeichnungME
1Grundgebühr wenn vereinbartPauschal65,00
2Stundensatz für Sachverständige
pro angefangene Stunde
Std.115,00
3Kilometer bei Anfahrt mit
dem PKW
Km0,60
4Digitalfotos, Datensatz bis 1000 StückPauschal25,00
5Weitere Kosten, die hier nicht aufgeführt sind, werden nach dem JVEG (Justiz Vergütungs und Entschädigungsgesetz) berechnet
So dieses nicht zutreffend ist, erfolgt die Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand gegen Vorlage der Belege.
6Geräte
Der Einsatz folgender Geräte wird wie folgt berechnet:
Feuchtemessung kapazitiveinmalig59,00
Materialdickenmessung Ultraschalleinmalig129,00
Elektrische Messungeneinmalig29,00
Endoskopieeinmalig59,00
Lackschicht Dickenmessungeinmalig59,00
weitere Geräte auf Anfrage möglich
z.B. Schallmessung, Abgas, Thermographie

Stand: Krummhörn 2023

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